Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verbesserung des Steuersystems und der Steuerverwaltung Armeniens sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung. Es stellt auch sicher, dass importierte Produkte nicht gegenüber inländischen Produkten diskriminiert werden.
Was es regelt
- Die Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien.
- Den Ausbau der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten zur effizienten Steuereinziehung.
- Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere Karussellbetrug.
- Die Nichtdiskriminierung zwischen eingeführten und gleichartigen inländischen Erzeugnissen gemäß GATT 1994.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
- Die Republik Armenien und ihr Steuersystem.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien müssen ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung des Steuersystems und der Steuerverwaltung Armeniens verstärken.
- Es darf keine Diskriminierung zwischen eingeführten und gleichartigen inländischen Erzeugnissen geben.
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, einschließlich Karussellbetrug, soll intensiviert werden.
- Der Erfahrungsaustausch in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren soll intensiviert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 27Artikel 27
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 27Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln römisch eins und römisch drei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.
SchlagworteSteuervermeidung, Einziehungskapazität, Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259780
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.