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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan im Bereich Forschung und Innovation. Es zielt darauf ab, den Austausch von Wissen und Technologien zu fördern und gemeinsame Projekte zu entwickeln.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 247Artikel 247 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 247Die Zusammenarbeit umfasst: a)Litera a den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, b)Litera b den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, c)Litera c die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen für Forschung und Innovation der Vertragsparteien, d)Litera d den Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungseinrichtungen der Republik Kasachstan und die Erleichterung ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der Europäischen Union finanziert werden, e)Litera e die Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation, f)Litera f die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation, g)Litera g die Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den heimischen Märkten der Vertragsparteien, h)Litera h die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Wissenschaftler, Forscher und sonstiges im Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal beider Vertragsparteien, i)Litera i die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern, j)Litera j sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222195

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.