← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Kontingentscheinen für den Import bestimmter Waren aus der Europäischen Union, basierend auf früheren Importen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel60. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.12.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 BeachteTritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,). Text§ 4. (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich im Rahmen der Vereinbarung (§ 1) Einfuhren der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Union getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 15. April bis 31. Dezember 1993.Paragraph 4, (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich im Rahmen der Vereinbarung (Paragraph eins,) Einfuhren der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Union getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 15. April bis 31. Dezember 1993. (2)Absatz 2,Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt Auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Absatz eins, erfolgt Auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. (3)Absatz 3,Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Union ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt. (4)Absatz 4,Die Kontingente werden quartalsweise, beginnend mit dem 1. Jänner 1995 in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für das zweite bis vierte Quartal bleiben gewahrt, wenn für das erste Vierteljahr zeitgerecht (§ 3 Abs. 2) eingereicht wurde.Die Kontingente werden quartalsweise, beginnend mit dem 1. Jänner 1995 in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für das zweite bis vierte Quartal bleiben gewahrt, wenn für das erste Vierteljahr zeitgerecht (Paragraph 3, Absatz 2,) eingereicht wurde.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.