Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten für Vertreter von Mitgliedstaaten und Beobachter der OPEC in Österreich. Es stellt sicher, dass diese Personen ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigung erfüllen können.
Was es regelt
- Schutz vor Verhaftung und Beschlagnahme für bestimmte Personen und deren Familien.
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Handlungen und Äußerungen.
- Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten.
- Rechte bezüglich Kommunikation (Codes, Kuriere) und Reiseerleichterungen.
Wen es betrifft
- Vertreter der Mitgliedstaaten der OPEC.
- Gouverneure und Beobachter von Nicht-OPEC-Staaten, die an Tagungen teilnehmen.
Eckpunkte
- Personen, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder sind vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung geschützt.
- Sie sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, was ihre amtlichen Funktionen betrifft, auch nach Beendigung dieser Funktionen.
- Alle Schriftstücke und Dokumente sind unverletzlich.
- Sie genießen die gleichen Privilegien bei Währungs- und Devisenbeschränkungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehender Mission.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
TypVertrag – OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 20Artikel 20
Inkrafttretensdatum28.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 20Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OPEC zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a)Litera a
Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
b)Litera b
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
c)Litera c
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
d)Litera d
das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
e)Litera e
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
f)Litera f
die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und
g)Litera g
die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121967
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.