Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überprüfung und Aktualisierung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsberichten für bestimmte Betriebe, um die Sicherheit im Umgang mit gefährlichen Stoffen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsberichten.
- Die Aktualisierung dieser Dokumente nach schweren Unfällen oder auf behördliche Aufforderung.
- Die Anpassung von Sicherheitsdokumenten bei Änderungen des Betriebs, die Auswirkungen auf die Unfallgefahren haben.
Wen es betrifft
- Inhaber von Seveso-Betrieben.
Eckpunkte
- Sicherheitskonzepte oder Sicherheitsberichte müssen mindestens alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert werden.
- Nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
- Bei bestimmten Änderungen des Seveso-Betriebs müssen Mitteilungen, Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und Sicherheitsmanagementsystem überprüft und geändert werden.
- Die Behörde muss vor Durchführung von Betriebsänderungen über Änderungen des Sicherheitsberichts unterrichtet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59gParagraph 59 g
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜberprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht§ 59g.Paragraph 59 g,
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Bei einer Änderung des Seveso-Betriebs,
1.Ziffer eins
aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
2.Ziffer 2
die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
3.Ziffer 3
die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
hat der Inhaber des Seveso-Betriebs die Mitteilungen im Sinne des § 59d, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.hat der Inhaber des Seveso-Betriebs die Mitteilungen im Sinne des Paragraph 59 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193418
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.