Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen gelöst werden. Es legt einen Prozess für die Beilegung solcher Streitigkeiten fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Verfahrensordnung und die Grundlage für die Entscheidungen des Schiedsgerichts.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz der Investitionen.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden.
- Die Kosten für den Vorsitzenden und sonstige Kosten werden grundsätzlich zu gleichen Teilen von beiden Vertragsparteien getragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.01.1997
TextArtikel 9Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der dienstälteste stellvertretende Generalsekretär der Vereinten Nationen unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.