Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten bezüglich Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft.
Was es regelt
- Die Unterrichtung über getroffene und geplante Maßnahmen gemäß §§ 7, 8, 10 und 11 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
- Die Übermittlung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die Berichterstattung über Maßnahmen zur Durchführung bestimmter EU-Richtlinien über Abfälle.
- Den Kommunikationsweg für diese Kontakte.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.
Eckpunkte
- Der Bundesminister muss die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über Abfallmaßnahmen informieren.
- Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss diesen EFTA-Gremien übermittelt werden.
- Alle drei Jahre, erstmals am 1. April 1995, ist ein Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 375 L 0442 (geändert durch 391 L 0156) zu übermitteln.
- Die Kommunikation erfolgt über das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38aArtikel eins, Paragraph 38 a
Inkrafttretensdatum05.03.1994
Außerkrafttretensdatum20.08.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den §§ 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den Paragraphen 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß § 5 erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß Paragraph 5, erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre und erstmals am 1. April 1995 der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 375 L 0442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 391 L 0156 vom 18. März 1991, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Kontakte gemäß Abs. 1 bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.Die Kontakte gemäß Absatz eins bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12137007
alte DokumentnummerN8199433517J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.