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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten bezüglich Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 38aArtikel eins, Paragraph 38 a Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text§ 38a.Paragraph 38 a, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den §§ 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den Paragraphen 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß § 5 erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß Paragraph 5, erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre und erstmals am 1. April 1995 der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 375 L 0442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 391 L 0156 vom 18. März 1991, zu übermitteln. (4)Absatz 4,Die Kontakte gemäß Abs. 1 bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.Die Kontakte gemäß Absatz eins bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137007 alte DokumentnummerN8199433517J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.