Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Beantragung und Durchführung der Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen Vertragsparteien. Es legt fest, wie Anträge gestellt, beantwortet und welche Informationen dabei ausgetauscht werden müssen.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Durchbeförderungsanträgen.
- Die Beantwortung dieser Anträge durch die zuständigen Behörden.
- Zusätzliche Informationen, die in einem Durchbeförderungsantrag enthalten sein müssen.
- Die Mitteilung und Bestätigung von Änderungen bezüglich des Zeitpunkts und Ortes der Durchbeförderung.
Wen es betrifft
- Die ersuchende Vertragspartei (das Land, das die Durchbeförderung beantragt).
- Die ersuchte Vertragspartei (das Land, durch das die Durchbeförderung stattfinden soll).
Eckpunkte
- Der Durchbeförderungsantrag muss mindestens zehn (10) Tage vor der geplanten Durchbeförderung übermittelt werden.
- Anträge und Antworten erfolgen über das RCMES oder andere sichere elektronische Kommunikationskanäle (z.B. E-Mail).
- Zusätzliche Informationen wie besonderer Bedarf an Hilfe (Krankheit, Alter) oder Schutzmaßnahmen müssen im Antrag angegeben werden.
- Änderungen des Zeitpunkts oder Ortes der Überstellung müssen mindestens einen (1) Tag vorher schriftlich mitgeteilt und bestätigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
TypVertrag – Armenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.05.2024
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 6Durchbeförderungsantrag(1)Absatz eins,Der Durchbeförderungsantrag wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zehn (10) Tage vor der geplanten Durchbeförderung unter Verwendung des dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 6 beigefügten Formblatts über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, übermittelt.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet den Durchbeförderungsantrag über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Mindestinhalt muss der schriftliche Durchbeförderungsantrag erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
–Strichaufzählung
Informationen über einen besonderen Bedarf an Hilfe, Pflege oder Unterstützung aufgrund von Krankheit oder Alter der betreffenden Person;
–Strichaufzählung
Informationen über den möglichen Bedarf an besonderen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen sind unter Punkt C („Bemerkungen“) des für Durchbeförderungsersuchen zu verwendenden gemeinsamen Formblatts (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzugeben.
(5)Absatz 5,Die ersuchende Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, mindestens einen (1) Tag vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich etwaige Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Überstellung und/oder den vorgesehenen Einreiseort mit. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den geänderten Zeitpunkt der Überstellung und/oder den geänderten Einreiseort erneut.
SchlagworteSchutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am05.04.2024
Gesetzesnummer20012566
DokumentnummerNOR40261296
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.