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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Beantragung und Durchführung der Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen Vertragsparteien. Es legt fest, wie Anträge gestellt, beantwortet und welche Informationen dabei ausgetauscht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024, TypVertrag – Armenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.05.2024 Index49/06 Schubverkehr TextArtikel 6Durchbeförderungsantrag(1)Absatz eins,Der Durchbeförderungsantrag wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zehn (10) Tage vor der geplanten Durchbeförderung unter Verwendung des dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 6 beigefügten Formblatts über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, übermittelt. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet den Durchbeförderungsantrag über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Mindestinhalt muss der schriftliche Durchbeförderungsantrag erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten: –Strichaufzählung Informationen über einen besonderen Bedarf an Hilfe, Pflege oder Unterstützung aufgrund von Krankheit oder Alter der betreffenden Person; –Strichaufzählung Informationen über den möglichen Bedarf an besonderen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen. (4)Absatz 4,Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen sind unter Punkt C („Bemerkungen“) des für Durchbeförderungsersuchen zu verwendenden gemeinsamen Formblatts (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzugeben. (5)Absatz 5,Die ersuchende Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, mindestens einen (1) Tag vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich etwaige Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Überstellung und/oder den vorgesehenen Einreiseort mit. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den geänderten Zeitpunkt der Überstellung und/oder den geänderten Einreiseort erneut. SchlagworteSchutzmaßnahme Zuletzt aktualisiert am05.04.2024 Gesetzesnummer20012566 DokumentnummerNOR40261296

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.