Kurz gesagt
Dieses Protokoll ist eine Ergänzung zu einem Abkommen zwischen Österreich und der Mongolei über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es legt fest, wie das Abkommen auszulegen ist und enthält eine spezifische Regelung zu Artikel 24 Absatz 1 lit. c des Abkommens.
Was es regelt
- Die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens.
- Die Bedeutung von Abkommensbestimmungen, die auf OECD- oder UN-Musterabkommen basieren.
- Eine Ausnahme für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 lit. c, wenn eine Transaktion hauptsächlich zur Steuerumgehung dient.
- Die Gültigkeit von Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen als Auslegungshilfe.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Mongolei als Vertragsparteien.
- Personen und Unternehmen, die von dem Abkommen über Einkommen- und Vermögensteuern betroffen sind.
Eckpunkte
- Abkommensbestimmungen, die auf OECD- oder UN-Musterabkommen basieren, haben grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie in den jeweiligen Kommentaren dargelegt.
- Diese Auslegungsregel gilt nicht, wenn sich die zuständigen Behörden auf eine gegenteilige Auslegung geeinigt haben.
- Kommentare dienen als Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
- Artikel 24 Absatz 1 lit. c findet keine Anwendung, wenn eine geschäftliche Transaktion hauptsächlich zur Steuerumgehung gewählt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
TypVertrag – Mongolei
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.10.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextPROTOKOLLIm Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Auslegung des AbkommensEs gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder dem Musterabkommen der Vereinten Nationen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder in den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Im Fall einer unterschiedlichen Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre – falls erforderlich – eine einvernehmliche Auslegung im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu suchen.
Zu Artikel 24 Absatz 1 lit. c:Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden, wenn die äußere Erscheinungsform einer geschäftlichen Transaktion, die zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich zum Zwecke der Umgehung von Steuern gewählt wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Juli 2003, in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher und mongolischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20003515
DokumentnummerNOR40054791
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