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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 und ersetzt eine frühere Verordnung. Sie legt auch fest, wann bestimmte Teile der Verordnung gültig werden und wann sie enden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum02.12.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung5. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten§ 22.Paragraph 22, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. Dezember 2021 außer Kraft. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) außer Kraft. (3)Absatz 3,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. (4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 6, 7a und 7b, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3 und 6, § 13 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 18 Abs. 1, 2, 12 und 13 sowie §§ 20 bis 22 treten mit 2. Dezember 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 6, 7 a und 7 b, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 13, Absatz 2, 3, 5 und 7, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 12 und 13 sowie Paragraphen 20 bis 22 treten mit 2. Dezember 2021 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 2 Z 1 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft, wobei Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr von Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und Impfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, c oder d in Anspruch genommen haben, bis einschließlich 11. Dezember 2021 gültig sind; gleichzeitig tritt § 18 Abs. 11 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft, wobei Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr von Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und Impfungen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, c, oder d in Anspruch genommen haben, bis einschließlich 11. Dezember 2021 gültig sind; gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 11, außer Kraft. Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40239546

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.