Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat, die aus Investitionen entstehen. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte, wenn Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei (Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die Fristen, innerhalb derer solche Streitigkeiten zur Entscheidung vorgelegt werden können.
- Verschiedene Optionen für die Streitbeilegung, falls Verhandlungen oder Konsultationen nicht erfolgreich sind.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) und Investoren der jeweils anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit Gerichten, einem vorher vereinbarten Verfahren oder internationalen Schiedsgerichten unterbreiten.
- Internationale Schiedsgerichte umfassen das ICSID Zentrum (unter bestimmten Bedingungen), ein UNCITRAL-Schiedsgericht oder ein Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer.
- Eine Streitigkeit kann 50 Tage nach Benachrichtigung der betroffenen Vertragspartei zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Die Streitigkeit muss spätestens 5 Jahre, nachdem der Investor erstmals Kenntnis von den streitauslösenden Ereignissen erlangt hat oder hätte erlangen sollen, vorgelegt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.03.2004
TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,
Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das aufgrund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii)Sub-Litera, i, i
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii)iii
einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das aufgrund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv)Sub-Litera, i, v
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,
Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 50 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.