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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Zinserträgen aus dem Vereinigten Königreich, insbesondere die Anwendung einer Quellensteuer durch Österreich für in Montserrat ansässige wirtschaftliche Eigentümer. Es legt Übergangsbestimmungen für Österreich fest, die die Erhebung von Quellensteuer und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung betreffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 134/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 6 Übergangsbestimmungen für Österreich(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Montserrat ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur automatischen Auskunftserteilung verpflichtet. (2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein. (3) Vorbehaltlich des Artikels 9 steht die Anwendung der Quellensteuer durch Österreich einer Besteuerung der Erträge durch Montserrat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen. (4) Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Montserrat niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden. (5) Am Ende des Übergangszeitraums ist Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 1 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 7 einzustellen. Entscheidet sich Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 1 anzuwenden, so stellt Österreich die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 7 mehr vor. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004245 DokumentnummerNOR40068510

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.