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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, welche Dienstleistungsbereiche davon betroffen sind und welche ausgenommen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 148Artikel 148 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT CGRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGENARTIKEL 148GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen: a)Litera a audiovisuelle Dienstleistungen, b)Litera b Seekabotage im Inlandsverkehr1 und c)Litera c inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen i)Litera i Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, ii)Sub-Litera, i, i Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, iii)iii Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS), iv)Sub-Litera, i, v Bodenabfertigungsdienste und v)Litera v Flughafenbetriebsleistungen. ___________________ 1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat. 2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden. SchlagworteLinienverkehr, Ausgangspunkt Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259900

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.