Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, welche Dienstleistungsbereiche davon betroffen sind und welche ausgenommen sind.
Was es regelt
- Maßnahmen der Vertragsparteien bezüglich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.
- Den Geltungsbereich für Dienstleistungen in allen Sektoren.
- Ausnahmen für audiovisuelle Dienstleistungen und Seekabotage im Inlandsverkehr.
- Ausnahmen für inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen, mit spezifischen Unterausnahmen.
Wen es betrifft
- Die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Der Abschnitt gilt für alle Sektoren, außer audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr und die meisten Luftverkehrsdienstleistungen.
- Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Häfen oder Orten innerhalb der Republik Armenien oder eines Mitgliedstaates.
- Ausgenommen von den Luftverkehrsdienstleistungen sind unter anderem Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS), Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistungen.
- Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden in einem zukünftigen Abkommen geregelt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 148Artikel 148
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextABSCHNITT CGRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGENARTIKEL 148GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a)Litera a
audiovisuelle Dienstleistungen,
b)Litera b
Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
c)Litera c
inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i)Litera i
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii)Sub-Litera, i, i
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii)iii
Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv)Sub-Litera, i, v
Bodenabfertigungsdienste und
v)Litera v
Flughafenbetriebsleistungen.
___________________
1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
SchlagworteLinienverkehr, Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.