Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, was unter klassifizierten Informationen und anderen relevanten Begriffen zu verstehen ist.
Was es regelt
- Die Definition von "Klassifizierten Informationen" und deren Schutz.
- Die Rolle und Definition von "Zuständigen Behörden".
- Die Feststellung der Berechtigung von Personen und Unternehmen zum Umgang mit klassifizierten Informationen.
- Die Definition von "Klassifizierten Verträgen" zwischen österreichischen und ungarischen Personen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens.
- Juristische und natürliche Personen, die klassifizierte Informationen herausgeben, empfangen oder im Rahmen klassifizierter Verträge damit umgehen.
Eckpunkte
- "Klassifizierte Informationen" sind Informationen, die nach nationalen Gesetzen zum Schutz vor unberechtigter Preisgabe eingestuft wurden.
- Eine "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen" bestätigt die Berechtigung einer Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen.
- Eine "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen" bestätigt die Fähigkeit einer juristischen Person zum Umgang mit klassifizierten Informationen.
- Ein "Klassifizierter Vertrag" ist ein Vertrag, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.09.2013
TextARTIKEL 1BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;
b) „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt ist;
d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen;
e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer österreichischen juristischen oder natürlichen Person und einer ungarischen juristischen oder natürlichen Person, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;
h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.