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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, was unter klassifizierten Informationen und anderen relevanten Begriffen zu verstehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2013, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.09.2013 TextARTIKEL 1BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten; b) „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde; c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt ist; d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen; e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer österreichischen juristischen oder natürlichen Person und einer ungarischen juristischen oder natürlichen Person, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert; f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt; g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt; h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.