Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bei der Nutzung bestimmter Verkehrsmittel und Einrichtungen. Sie legt fest, wann Masken zu tragen sind und wann ein 2G-Nachweis erforderlich ist.
Was es regelt
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Taxis, Massenbeförderungsmitteln und dazugehörigen Stationen.
- Zutrittsregelungen für Seil- und Zahnradbahnen.
- Vorschriften für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.
- Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts für bestimmte Betreiber.
Wen es betrifft
- Nutzer von Taxis, Massenbeförderungsmitteln, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr.
Eckpunkte
- In Taxis, Massenbeförderungsmitteln und deren Stationen muss in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden.
- Für die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen (außer für berufliche Zwecke oder Grundbedürfnisse) ist ein 2G-Nachweis erforderlich.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen sowie Reisebussen und Ausflugsschiffen müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
- Für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr ist für den Zutritt ein 2G-Nachweis vorzuweisen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum15.11.2021
Außerkrafttretensdatum21.11.2021
Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextVerkehrsmittel§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von
1.Ziffer eins
Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
2.Ziffer 2
Massenbeförderungsmitteln
und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2.Ziffer 2
Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3
Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2.Ziffer 2
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
SchlagworteSeilbahn
Zuletzt aktualisiert am22.11.2021
Gesetzesnummer20011690
DokumentnummerNOR40238827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.