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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die genauen Abläufe und die Art und Weise, wie Personen, die sich unbefugt aufhalten, zwischen den Vertragsparteien überstellt werden. Es legt fest, welche Informationen vor einer Überstellung ausgetauscht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024, TypVertrag – Armenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.05.2024 Index49/06 Schubverkehr TextArtikel 5Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung(1)Absatz eins,Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben: –Strichaufzählung Art der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg); –Strichaufzählung Einreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten); –Strichaufzählung Datum der Überstellung; –Strichaufzählung Zeitpunkt der Überstellung; –Strichaufzählung etwaige Begleitpersonen bei der Überstellung. (2)Absatz 2,Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des diesem Protokoll als Anhang beigefügten Überstellungsformulars an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Übermittlung erfolgt über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, spätestens drei (3) Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung der rückzuübernehmenden Person. (3)Absatz 3,Muss der Überstellungstermin von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschoben werden, so wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. Im Falle einer Verschiebung des Überstellungstermins sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 1. (4)Absatz 4,Muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Termin für die Überstellung aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschieben, so wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unterrichtet, und es kann ein neuer Termin für die Überstellung vereinbart werden. SchlagworteLuftweg, Seeweg Zuletzt aktualisiert am05.04.2024 Gesetzesnummer20012566 DokumentnummerNOR40261295

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.