Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die genauen Abläufe und die Art und Weise, wie Personen, die sich unbefugt aufhalten, zwischen den Vertragsparteien überstellt werden. Es legt fest, welche Informationen vor einer Überstellung ausgetauscht werden müssen.
Was es regelt
- Die Art und Weise der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg).
- Den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Überstellung.
- Die Mitteilung von Begleitpersonen bei der Überstellung.
- Das Vorgehen bei der Verschiebung von Überstellungsterminen.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei.
- Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
Eckpunkte
- Die ersuchende Vertragspartei muss der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit Details zur Überstellung senden.
- Diese Mitteilung muss spätestens drei (3) Arbeitstage vor der Überstellung erfolgen.
- Die Übermittlung der Mitteilung erfolgt über das RCMES oder andere sichere Kommunikationskanäle, wie E-Mail.
- Bei einer Verschiebung des Überstellungstermins muss die andere Vertragspartei unverzüglich informiert werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
TypVertrag – Armenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.05.2024
Index49/06 Schubverkehr
TextArtikel 5Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung(1)Absatz eins,Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben:
–Strichaufzählung
Art der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg);
–Strichaufzählung
Einreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten);
–Strichaufzählung
Datum der Überstellung;
–Strichaufzählung
Zeitpunkt der Überstellung;
–Strichaufzählung
etwaige Begleitpersonen bei der Überstellung.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des diesem Protokoll als Anhang beigefügten Überstellungsformulars an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Übermittlung erfolgt über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, spätestens drei (3) Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung der rückzuübernehmenden Person.
(3)Absatz 3,Muss der Überstellungstermin von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschoben werden, so wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. Im Falle einer Verschiebung des Überstellungstermins sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 1.
(4)Absatz 4,Muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Termin für die Überstellung aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschieben, so wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unterrichtet, und es kann ein neuer Termin für die Überstellung vereinbart werden.
SchlagworteLuftweg, Seeweg
Zuletzt aktualisiert am05.04.2024
Gesetzesnummer20012566
DokumentnummerNOR40261295
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.