Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer Investition entstehen. Es legt fest, wie solche Streitigkeiten beigelegt werden sollen, wenn freundschaftliche Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu unterbreiten.
- Die unwiderrufliche Zustimmung der Vertragsparteien zur Unterbreitung solcher Meinungsverschiedenheiten an das Zentrum und zur Anerkennung des Schiedsspruchs als bindend.
- Den Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Falle eines Schiedsverfahrens.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten).
- Investoren der anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Können Meinungsverschiedenheiten nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, können sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen.
- Eine Vertragspartei kann nicht geltend machen, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
TypVertrag - Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.06.1991
Außerkrafttretensdatum31.07.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 7Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
SchlagworteVerwaltungsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am17.09.2018
Gesetzesnummer10007145
DokumentnummerNOR12077549
alte DokumentnummerN5199114532J
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.