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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Datenschutz im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen mit Aserbaidschan. Es legt Grundsätze für die Übermittlung, Speicherung und Korrektur von Daten fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.02.2004 TextAnhang Grundsätze des Datenschutzes1.Ziffer eins Die Behörde, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität. 2.Ziffer 2 Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. 3.Ziffer 3 Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei. 4.Ziffer 4 Die übermittelten Daten werden entsprechend den nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung erfolgten Zielsetzung notwendig ist. 5.Ziffer 5 Das Recht der betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6.Ziffer 6 In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zu löschen oder zu ändern wären, muss den betroffenen Personen ein Anspruch auf Berichtigung eingeräumt werden. 7.Ziffer 7 Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in der betreffenden Vertragspartei entstehen. 8.Ziffer 8 In Ergänzung zu den vorstehenden Grundsätzen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 nach dessen Ratifikation durch die Republik Aserbaidschan angewendet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.