Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Falle von Schäden oder Verlusten, die durch bestimmte Ereignisse verursacht werden. Es stellt sicher, dass Investoren im Schadensfall fair behandelt werden.
Was es regelt
- Entschädigung für Schäden oder Verluste an Investitionen.
- Behandlung von Investoren im Falle von Krieg, nationalem Notstand oder ähnlichen Ereignissen.
- Rückerstattung und Entschädigung bei Beschlagnahme, Blockade oder Zerstörung von Vermögen.
- Zahlungsmodalitäten für Entschädigungen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Die beiden Vertragsparteien des Abkommens (Österreich und Kroatien).
Eckpunkte
- Bei Schäden durch Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse erhalten Investoren keine ungünstigere Behandlung als die eigenen Investoren des Gastlandes oder Investoren eines Drittstaates, je nachdem, welche die günstigste ist.
- Bei Beschlagnahme, Blockade oder Zerstörung von Vermögen durch Streitkräfte oder Organe, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht oder nicht erforderlich war, erhalten Investoren umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.
- Zahlungen für solche Entschädigungen müssen in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen.
- Diese Zahlungen müssen ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021,
TypVertrag - Kroatien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.11.1999
Außerkrafttretensdatum29.11.2021
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 5Entschädigung für Schaden oder Verlust(1)Absatz eins,Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
a)Litera a
Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe,
b)Litera b
Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c)Litera c
Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Zuletzt aktualisiert am21.12.2021
Gesetzesnummer20000093
DokumentnummerNOR40000845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.