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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Falle von Schäden oder Verlusten, die durch bestimmte Ereignisse verursacht werden. Es stellt sicher, dass Investoren im Schadensfall fair behandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 180/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2021, TypVertrag - Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.11.1999 Außerkrafttretensdatum29.11.2021 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 5Entschädigung für Schaden oder Verlust(1)Absatz eins,Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch a)Litera a Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe, b)Litera b Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder c)Litera c Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20000093 DokumentnummerNOR40000845

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.