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Kurztitel6. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum10.05.1980
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextPrüfung der Funktionssicherheit
§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Meßlaufes, der den Bedingungen der §§ 14 bzw. 15 entspricht, oder mit einer Waffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Maßen entsprechen.Paragraph 17, (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Meßlaufes, der den Bedingungen der Paragraphen 14, bzw. 15 entspricht, oder mit einer Waffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Maßen entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Fabrikationskontrolle (§ 20) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Waffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschußamt anläßlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 18 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Waffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.Bei der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Waffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschußamt anläßlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 18, zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Waffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Patrone einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:
1.Ziffer eins
Gasaustritt nach hinten über den Verschluß hinaus;
2.Ziffer 2
Steckenbleiben des Geschosses oder von Bruchstücken desselben im Lauf;
3.Ziffer 3
Riß der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;
4.Ziffer 4
vollständige Beschädigung der Hülse;
5.Ziffer 5
Bersten des Patronenbodens.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.