Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, detaillierte Regeln für Sammel- und Verwertungssysteme festzulegen. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch eine Verordnung.
Was es regelt
- Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten.
- Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien.
- Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Erforderliche Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
Eckpunkte
- Die Festlegungen müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft übereinstimmen.
- Öffentliche Interessen müssen gewahrt werden (§ 1 Abs. 3).
- Die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sind zu berücksichtigen.
- Bei Erfassungsquoten sind verfügbare, insbesondere thermische Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen.
- Bei Effizienzkriterien ist die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme§ 36.Paragraph 36, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
1.Ziffer eins
Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
2.Ziffer 2
Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3
Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
4.Ziffer 4
die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind.
SchlagworteSammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032847
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.