Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitführungspflicht von Dokumenten beim Transport gefährlicher Abfälle und legt fest, wie zu verfahren ist, wenn diese Abfälle nicht zugestellt werden können.
Was es regelt
- Die Dokumente, die während des Transports gefährlicher Abfälle mitzuführen sind.
- Die Vorlagepflicht dieser Dokumente gegenüber Behörden und Organen.
- Das Vorgehen, wenn gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die Verantwortlichkeiten des Transporteurs in solchen Fällen.
Wen es betrifft
- Transporteure von gefährlichen Abfällen.
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle transportieren oder transportieren lassen.
Eckpunkte
- Begleitscheine oder Abschriften von Notifizierungsbegleitscheinen/Bewilligungen müssen während des Transports gefährlicher Abfälle mitgeführt werden.
- Bei internen Transporten sind Unterlagen mit Abfallbeschreibung, Name/Anschrift des Abfallbesitzers und Bestimmungsort mitzuführen.
- Diese Dokumente sind auf Verlangen Behörden, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorganen vorzuweisen.
- Können gefährliche Abfälle nicht zugestellt werden, muss der Transporteur sie dem Übergeber zurückstellen oder auf eigene Kosten behandeln lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum01.04.2006
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
1.Ziffer eins
Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oderBegleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder
2.Ziffer 2
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Notifizierungsbegleitscheins (Paragraph 18, Absatz 2,) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder
3.Ziffer 3
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.