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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Österreich und Luxemburg im audiovisuellen Bereich, insbesondere zur Förderung von Gemeinschaftsproduktionen. Es zielt darauf ab, die Filmindustrie zu entwickeln und den wirtschaftlichen sowie kulturellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu steigern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007, TypVertrag – Luxemburg §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.09.2007 Unterzeichnungsdatum23.01.2006 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) LangtitelAbkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen StF: BGBl. III Nr. 86/2007 (NR: GP XXII RV 1390 AB 1455 S. 155. BR: AB 7597 S. 736.) RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 2 des Abkommens wurden am 7. August 2006 bzw. 6. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Abkommens wurden am 7. August 2006 bzw. 6. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Durchführungsbestimmungen wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich undund diedie Regierung des Großherzogtums Luxemburg – inSub-Litera, i, n dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den beiden Ländern leisten können, entschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg anzuregen, geleitetgeleitet von dem Wunsch, eine Atmosphäre für gute Beziehungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen, zu schaffen, eingedenkeingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftsproduktionen zur Ausweitung der Produktion und Verbreitung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen beider Länder beitragen kann – sindsind wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk3, Fernsehproduktion, Videoproduktion Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20005422 DokumentnummerNOR30005969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.