Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wann und wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Schutzvorrichtung.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft als Ausnahmegrund.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 nachweisen müssen.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können oder schwanger sind.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln.
Eckpunkte
- Die Nachweispflicht besteht auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten sowie Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln.
- Ausnahmegründe für das Nichttragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) aus gesundheitlichen Gründen oder eine Schwangerschaft müssen durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wenn ein Ausnahmegrund gegenüber dem Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder dem Betreiber eines Verkehrsmittels glaubhaft gemacht wurde, hat dieser seine Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
- Das Gesetz war vom 08.02.2021 bis 14.03.2021 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum08.02.2021
Außerkrafttretensdatum14.03.2021
Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
Anmerkungjetzt § 19jetzt Paragraph 19
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am15.03.2021
Gesetzesnummer20011470
DokumentnummerNOR40231251
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.