Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Positionen aus Derivaten bei der Berechnung von Emittentengrenzen für Investmentfonds berücksichtigt werden müssen. Es legt fest, wie Derivate, die Risiken reduzieren oder erhöhen, verrechnet werden und wann indexbasierte Derivate nicht in die Anlagegrenzen einbezogen werden.
Was es regelt
- Die Berücksichtigung von in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen für Emittentengrenzen.
- Die Verrechnung von risikoreduzierenden und risikoerhöhenden Derivaten mit Kassapositionen.
- Die Bedingungen, unter denen Anlagen in indexbasierten Derivaten nicht bei den Anlagegrenzen berücksichtigt werden.
Wen es betrifft
- Kapitalanlagefonds.
- Emittenten von Wertpapieren.
Eckpunkte
- Positionen, die mittels Commitment Approach in Wertpapieräquivalente umgerechnet wurden, sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 zu verwenden.
- Derivate mit risikoreduzierender Wirkung können mit Kassapositionen und Derivaten mit risikoerhöhender Wirkung zur Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 verrechnet werden.
- Anlagen in indexbasierten Derivaten eines Kapitalanlagefonds werden bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht berücksichtigt, wenn der Index hinreichend diversifiziert ist, eine adäquate Bezugsgrundlage darstellt und geeignet veröffentlicht wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 169/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum24.05.2008
Außerkrafttretensdatum31.08.2011
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,
Text3. AbschnittKreditrisikoEmittentenrisiko§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die unter Anwendung des Commitment Approach in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.Die unter Anwendung des Commitment Approach in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des Paragraph 20, InvFG 1993 nach Paragraph 21, Absatz 5, InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.