Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik, um die Beziehungen zu vertiefen und den Tourismus zum gegenseitigen Vorteil zu fördern.
Was es regelt
- Die Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Österreich und der Slowakischen Republik.
- Die Förderung des gegenseitigen Kennenlernens und der Verständigung der Völker durch Tourismus.
- Die Entwicklung des Tourismus zur Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten.
- Eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit im Tourismus zum beiderseitigen Vorteil.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Slowakischen Republik.
Eckpunkte
- Das Abkommen basiert auf früheren Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und die Einfuhr von Werbematerial für den Tourismus.
- Es berücksichtigt die Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Tourismus und internationale Reisen.
- Die Mitteilungen gemäß Artikel 15 wurden am 19. bzw. 27. September 1994 abgegeben.
- Das Abkommen ist am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik
KundmachungsorganBGBl. Nr. 887/1994Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,
Inkrafttretensdatum01.12.1994
LangtitelABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES TOURISMUS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
StF: BGBl. Nr. 887/1994
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 19. bzw. 27. September 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 1. Dezember 1994 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 19. bzw. 27. September 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Dezember 1994 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik
– geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
– eingedenk der Bedeutung des Tourismus für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker,
– überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Tourismus bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
– erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern,
haben,
auf Grundlage der anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr *), des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Tourismus *) und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge **), die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden,
und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Tourismus und die internationalen Reisen,
folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.