Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um deren Abzweigung zu verhindern und Frieden und Sicherheit zu fördern.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.
- Die Verhinderung der Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien.
- Die Entwicklung und Umsetzung verantwortungsvoller Transferkontrollstrategien.
- Die Bekräftigung von Verpflichtungen aus internationalen Instrumenten wie dem Vertrag über den Waffenhandel.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU und Japan).
- Drittländer, in denen die Universalität und vollständige Durchführung der Rahmen gefördert wird.
Eckpunkte
- Zusammenarbeit auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene.
- Verhinderung der Abzweigung von Waffen, Gütern und Technologien zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Stabilität.
- Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitsanliegen bei der Entwicklung von Transferkontrollstrategien.
- Bekräftigung von Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Waffenhandel und dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.01.2025
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 6Konventionelle Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheitsanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle Weise um.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instrumente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage dieser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu verhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisierung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung dieser Rahmen in Drittländern.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen und zu festigen.
Zuletzt aktualisiert am09.01.2025
Gesetzesnummer20012814
DokumentnummerNOR40267790
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.