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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit für eine "Sammelstelle", ihren Rückstellungsanspruch an den geschädigten Eigentümer abzutreten, anstatt ihn selbst weiterzuverfolgen. Es legt fest, wie dieser Übergang im Verfahren abläuft und wer für die Kosten verantwortlich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum10.06.1961 Text§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß § 7 zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß Paragraph 7, zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten. (2)Absatz 2,Im Falle der Abtretung nach Abs. 1 tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.Im Falle der Abtretung nach Absatz eins, tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.