Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit für eine "Sammelstelle", ihren Rückstellungsanspruch an den geschädigten Eigentümer abzutreten, anstatt ihn selbst weiterzuverfolgen. Es legt fest, wie dieser Übergang im Verfahren abläuft und wer für die Kosten verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die Abtretung eines Rückstellungsanspruchs von der "Sammelstelle" an den geschädigten Eigentümer.
- Den Eintritt des geschädigten Eigentümers in ein laufendes Verfahren anstelle der "Sammelstelle".
- Die Befreiung der "Sammelstelle" von bestimmten Kosten nach dem Eintritt des Eigentümers.
- Die Möglichkeit für die "Sammelstelle", eine Entschädigung für ihre Bemühungen zu verlangen.
Wen es betrifft
- Die "Sammelstelle", die Rückstellungsanträge im eigenen Namen eingebracht hat.
- Geschädigte Eigentümer, die einen Rückstellungsanspruch erhalten können.
Eckpunkte
- Die "Sammelstelle" kann ihren Rückstellungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß § 7 an den geschädigten Eigentümer abtreten.
- Bei Abtretung tritt der geschädigte Eigentümer durch gemeinsame Anzeige in das Verfahren ein.
- Die "Sammelstelle" ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers entstandenen, noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit.
- Der geschädigte Eigentümer ist zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet.
- Die "Sammelstelle" kann für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Rückstellungsanspruchsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum10.06.1961
Text§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß § 7 zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß Paragraph 7, zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.
(2)Absatz 2,Im Falle der Abtretung nach Abs. 1 tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.Im Falle der Abtretung nach Absatz eins, tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.