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Kurz gesagt

Dieses Abkommen zwischen Österreich und Slowenien dient der Förderung und dem Schutz von Investitionen zwischen den beiden Ländern. Es soll günstige Bedingungen für Investitionen schaffen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit stärken.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Unterzeichnungsdatum07.03.2001 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN StF: BGBl. III Nr. 1/2002 (NR: GP XXI RV 520 AB 706 S. 75. BR: AB 6426 S. 679.) ÄnderungBGBl. III Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1033 AB 1058 S. 125. BR: AB 10760 S. 931.) SprachenDeutsch, Englisch, Slowenisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 24. September 2001 bzw. 5. November 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Februar 2002 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 24. September 2001 bzw. 5. November 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz eins, mit 1. Februar 2002 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK SLOWENIEN, im Folgenden die „Vertragsparteien“ genannt, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu intensivieren, in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu fördern und zu schaffen, in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen auf Grund dieses Abkommens Geschäftsinitiativen anregen wird, in erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen, sind wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am02.05.2022 Gesetzesnummer20001771 DokumentnummerNOR30001924

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.