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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich und definiert, wer als "wirtschaftlicher Eigentümer" von Zinszahlungen gilt. Es legt fest, unter welchen Umständen eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 6 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie a)Litera a als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt; b)Litera b im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI oder einer Einrichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt; oder c)Litera c im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt. (2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004248 DokumentnummerNOR40068562

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.