Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich und definiert, wer als "wirtschaftlicher Eigentümer" von Zinszahlungen gilt. Es legt fest, unter welchen Umständen eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird.
Was es regelt
- Die Definition des "wirtschaftlichen Eigentümers" von Zinszahlungen.
- Fälle, in denen eine natürliche Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.
- Die Pflichten der Zahlstelle bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers.
- Die Behandlung von Zinszahlungen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden kann.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Zinszahlungen erhalten oder zu deren Gunsten Zinszahlungen erfolgen.
- Zahlstellen, die Zinsen auszahlen.
Eckpunkte
- Eine natürliche Person ist der wirtschaftliche Eigentümer, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat.
- Eine natürliche Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt.
- Eine natürliche Person ist nicht der wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie im Auftrag einer juristischen Person, eines OGAW oder eines vergleichbaren Organismus handelt und bestimmte Informationen mitteilt.
- Wenn die Zahlstelle Zweifel am wirtschaftlichen Eigentümer hat und die Person nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fällt, muss die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität unternehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 6 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie
a)Litera a
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt;
b)Litera b
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI oder einer Einrichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt; oder
c)Litera c
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt.
(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004248
DokumentnummerNOR40068562
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.