Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, den Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie Rechtshilfeersuchen in internen Strafverfahren behandelt werden.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug.
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung sonstiger rechtswidriger Handlungen.
- Die Auswirkungen von Rechtshilfeersuchen auf die Rechte der ersuchenden Vertragspartei als Zivilpartei.
- Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
Wen es betrifft
- Die EG, die Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Behörden der ersuchten Vertragspartei, die interne Strafverfahren einleiten.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
- Die Rechte der ersuchenden Vertragspartei als Zivilpartei in internen Strafverfahren bleiben unberührt.
- Für das Inkrafttreten ist die Ratifikation bzw. Genehmigung aller Vertragsparteien gemäß Artikel 44 Absatz 2 erforderlich.
- Österreich hat am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44 Absatz 3 abgegeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 38Artikel 38
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 38Verfahren im Hoheitsgebiet der ersuchten VertragsparteiDas Rechtshilfeersuchen lässt die Rechte unberührt, die sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft als Zivilpartei in internen Strafverfahren ergeben könnten, die bei den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201381
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.