Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung für das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog und seine Mitarbeiter in Österreich. Es befreit das Zentrum und seine Mitarbeiter von Pflichtbeiträgen, bietet aber die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme an der österreichischen Sozialversicherung.
Für wen: Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog; Die Mitarbeiter dieses Zentrums.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung des Zentrums und seiner Mitarbeiter von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in Österreich.
- Das Recht der Mitarbeiter, freiwillig der österreichischen Sozialversicherung beizutreten.
- Die Fristen und Bedingungen für den Beitritt zur Sozialversicherung.
- Die Beendigung der Sozialversicherung für die Mitarbeiter des Zentrums.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
- Die Mitarbeiter dieses Zentrums.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Zentrum und seine Mitarbeiter sind von allen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in Österreich befreit.
- Mitarbeiter können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmung oder nach Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ihren Beitritt zur österreichischen Sozialversicherung erklären.
- Die Versicherung beginnt mit dem Beschäftigungsbeginn, wenn die Erklärung innerhalb von sieben Tagen abgegeben wird; sonst am Tag nach der Erklärung.
- Mitarbeiter müssen für die Dauer der Versicherung die Beiträge vollständig an die Wiener Gebietskrankenkasse entrichten.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.09.2013 Außerkrafttretensdatum30.06.2022 Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften TextArtikel 12Sozialversicherung1) Das Zentrum und die Mitarbeiter des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
SchlagworteKrankenversicherung, Unfallversicherung Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20008559 DokumentnummerNOR40155450