Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Pfandrechte auf fortlaufende Einkünfte, wie Gehälter oder Zinsen, wirken und sich über die Zeit erstrecken. Es stellt sicher, dass ein einmal begründetes Pfandrecht auch zukünftige Zahlungen und Änderungen in diesen Einkünften erfasst.
Was es regelt
- Die Erstreckung von Pfandrechten auf zukünftige, fällig werdende Bezüge und Zinsen.
- Die Wirksamkeit von Pfandrechten bei Unterbrechungen eines Arbeits- oder Rechtsverhältnisses.
- Die Erfassung von Einkommenserhöhungen, Amtswechseln oder Versetzungen in den Ruhestand durch ein Pfandrecht.
- Die Begründung eines Pfandrechts, wenn eine Forderung erst später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
Wen es betrifft
- Personen, deren Gehaltsforderungen oder andere fortlaufende Bezüge gepfändet werden.
- Drittschuldner, die fortlaufende Bezüge an gepfändete Personen zahlen.
Eckpunkte
- Ein Pfandrecht auf fortlaufende Bezüge erstreckt sich auf alle nach der Pfändung fällig werdenden Zahlungen.
- Bei einer Unterbrechung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses von nicht mehr als einem Jahr bleibt das Pfandrecht wirksam für spätere Forderungen gegen denselben Drittschuldner.
- Eine Karenzierung gilt nicht als Unterbrechung der Wirksamkeit des Pfandrechts.
- Das Pfandrecht erfasst auch Einkommenserhöhungen, Amtswechsel oder Versetzungen in den Ruhestand, nicht aber einen Wechsel des Dienstgebers.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum31.12.2005
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 90a Abs. 5 bis 7.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90 a, Absatz 5 bis 7,
Text§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2)Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3)Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.