Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Versteigerungen von Gegenständen, die zur Begleichung von Abgabenschulden gepfändet wurden, und legt fest, wie diese Versteigerungen bekannt gemacht werden müssen.
Was es regelt
- Die Festlegung des Versteigerungstermins.
- Die Bekanntmachung von Versteigerungen mittels Edikt.
- Spezifische Angaben, die in einem Versteigerungsedikt enthalten sein müssen, insbesondere bei Internet-Versteigerungen.
- Die Verständigung des Abgabenschuldners über den Versteigerungstermin.
Wen es betrifft
- Den Abgabenschuldner, dessen gepfändete Sachen versteigert werden.
- Den Vollstrecker oder Versteigerer, der die Versteigerung durchführt.
Eckpunkte
- Der Versteigerungstermin wird vom Vollstrecker oder Versteigerer bestimmt, sofern das Finanzamt nichts anderes verfügt.
- Die Versteigerung muss mittels Edikt bekannt gemacht werden, das Ort, Zeit, Art der zu versteigernden Sachen und Besichtigungsmöglichkeiten angibt.
- Bei Internet-Versteigerungen müssen die Internetadresse, der Beginn der Versteigerung, die Frist für Gebote und der Ausschluss eines Sofortkaufs (bei Liebhaberwert) angegeben werden.
- Der Abgabenschuldner muss über den Versteigerungstermin durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes verständigt werden, es sei denn, er wurde bereits bei der Pfändung informiert und hat dies bestätigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum31.12.2016
Außerkrafttretensdatum31.05.2017
TextVersteigerungstermin, Versteigerungsedikt§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Eine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wennEine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach Paragraph 23, kann unterbleiben, wenn
1.Ziffer eins
vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
2.Ziffer 2
bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.