Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie die Doppelbesteuerung von Zinserträgen zwischen den Vertragsparteien vermieden wird. Es stellt sicher, dass Zinsen, die in einem Land besteuert wurden, nicht erneut im anderen Land vollständig besteuert werden.
Was es regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Zinserträgen.
- Die Gewährung von Steuergutschriften für einbehaltene Quellensteuern.
- Die Erstattung von zu viel einbehaltener Steuer.
- Die Möglichkeit einer Erstattung des Steuerrückbehalts anstelle einer Steuergutschrift.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
- Die Vertragsparteien (Länder), in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat oder Zinsen vereinnahmt werden.
Eckpunkte
- Wenn Zinsen in einem Land mit Quellensteuer belastet wurden, gewährt das andere Land eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer.
- Übersteigt die einbehaltene Steuer die geschuldete Steuer, wird der Überschuss erstattet.
- Andere Arten von Quellensteuern werden vor der Gutschrift der in Ziffer i genannten Quellensteuer berücksichtigt.
- Anstelle einer Steuergutschrift kann auch eine Erstattung des Steuerrückbehalts vorgesehen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird:
i)Litera i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer;
ii)Sub-Litera, i, i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004246
DokumentnummerNOR40068532
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.