Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen und legt Bedingungen für seine Anwendung und Aussetzung fest. Es stellt sicher, dass die Regelungen im Einklang mit denen anderer Länder und Gebiete stehen.
Was es regelt
- Die Bedingungen für das Inkrafttreten und die Anwendung des Abkommens.
- Die Möglichkeit der Aussetzung des Abkommens durch eine Vertragspartei.
- Die Wiederaufnahme der Anwendung des Abkommens nach einer Aussetzung.
- Die Auswirkungen, wenn Drittländer oder Gebiete die entsprechenden Regelungen nicht mehr anwenden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens (Österreich und das Vereinigte Königreich).
- Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Eckpunkte
- Die Anwendung dieses Abkommens ist davon abhängig, dass alle genannten Staaten und Gebiete Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
- Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens oder von Teilen davon mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Die Aussetzung kann auch erfolgen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete die dort genannten Regelungen nicht mehr anwendet.
- Eine solche Aussetzung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 139/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2005,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 12Anwendung und Aussetzung der Anwendung(1)Absatz eins,Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004251
DokumentnummerNOR40068622
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.