Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Pflege einer Liste von Schiedsrichtern für Streitigkeiten im Rahmen des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan. Es stellt sicher, dass qualifizierte und unabhängige Personen für Schiedsverfahren zur Verfügung stehen.
Was es regelt
- Die Erstellung einer Liste von Schiedsrichtern durch den Kooperationsausschuss.
- Die Zusammensetzung dieser Liste aus drei Teillisten.
- Die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Schiedsrichter.
- Die Möglichkeit, zusätzliche Listen für spezifische Sektoren zu erstellen.
Wen es betrifft
- Der Kooperationsausschuss, der die Listen erstellt und pflegt.
- Personen, die als Schiedsrichter dienen möchten.
Eckpunkte
- Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens muss eine Liste mit mindestens 15 Personen erstellt werden.
- Die Liste besteht aus drei Teillisten, wobei jede Teilliste mindestens fünf Personen enthalten muss.
- Schiedsrichter müssen Fachwissen und Erfahrung in Recht und internationalem Handel besitzen und unabhängig sein.
- Schiedsrichter müssen den Verhaltenskodex in Anhang VI beachten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 196Artikel 196
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextABSCHNITT 4ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 196Liste der Schiedsrichter(1)Absatz eins,Der Kooperationsausschuss stellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2)Absatz 2,Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang VI zu beachten.Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang römisch sechs zu beachten.
(3)Absatz 3,Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 177 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222144
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.