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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen zwei Vertragsparteien und zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden. Es legt fest, wie Zinsen, die mit Quellensteuer belastet wurden, behandelt werden, um sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht doppelt besteuert wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird: i)Litera i Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer; ii)Sub-Litera, i, i Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben. (2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vorsehen. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004254 DokumentnummerNOR40068702

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.