Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen zwei Vertragsparteien und zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden. Es legt fest, wie Zinsen, die mit Quellensteuer belastet wurden, behandelt werden, um sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht doppelt besteuert wird.
Was es regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Zinserträgen.
- Die Gewährung von Steuergutschriften für einbehaltene Quellensteuern.
- Die Erstattung von zu viel einbehaltener Steuer.
- Die Reihenfolge der Anrechnung verschiedener Arten von Quellensteuern.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen, die in einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei steuerlich ansässig sind.
- Die Vertragsparteien (Länder), die an diesem Abkommen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Wenn Zinsen mit Quellensteuer belastet wurden, gewährt die andere Vertragspartei eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer.
- Übersteigt die einbehaltene Steuer die geschuldete Steuer, wird der zu viel einbehaltene Betrag erstattet.
- Andere Quellensteuern werden vor der Gutschrift nach Ziffer i angerechnet, wenn dies nach innerstaatlichem Recht oder Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.
- Anstelle einer Steuergutschrift kann auch eine Erstattung des Steuerrückbehalts vorgesehen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird:
i)Litera i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer;
ii)Sub-Litera, i, i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.
(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004254
DokumentnummerNOR40068702
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.