Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Vorgehen, wenn eine Prüfstelle die Herausgabe von Kunst- und Kulturgütern verweigert oder wenn es mehrere Ansprüche auf dasselbe Gut gibt. Es legt fest, wie Anmelder in solchen Fällen ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können.
Was es regelt
- Die Mitteilung der Prüfstelle an den Anmelder bei Verweigerung der Herausgabe.
- Die Fristen und Bedingungen für die gerichtliche Geltendmachung von Herausgabeansprüchen durch den Anmelder.
- Die Möglichkeit für den Anmelder, eine gerichtliche Entscheidung über die Bedingungen der Prüfstelle zu beantragen.
- Das Vorgehen, wenn die Prüfstelle keine endgültige Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist abgibt.
Wen es betrifft
- Anmelder von Kunst- und Kulturgütern, deren Herausgabeanspruch von der Prüfstelle abgelehnt wird.
- Anmelder, die eine gerichtliche Klärung bezüglich der Bedingungen der Prüfstelle wünschen.
Eckpunkte
- Die Prüfstelle muss dem Anmelder die Verweigerung der Herausgabe unter Angabe von Gründen mitteilen.
- Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung gerichtlich geltend machen.
- Innerhalb derselben Drei-Monats-Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, dass die Bedingungen der Prüfstelle entfallen.
- Hat die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist keine endgültige Erklärung zugestellt, kann der Anmelder seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 2/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.02.1986
Text§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht, oder sind auf ein- und dasselbe Kunst- und Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden, dann hat die Prüfstelle unter Angabe der Gründe dem Anmelder mitzuteilen, daß sie die Herausgabe verweigert.
(2)Absatz 2,Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Prüfstelle gemäß § 4 Absatz 2 gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Prüfstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2 gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.
(3)Absatz 3,Mit der Anrufung des Gerichtes gemäß Absatz 2 verlieren alle Erklärungen der Prüfstelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
(4)Absatz 4,Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in § 2 Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.
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