Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rechte für internationale Flugverkehrsdienste zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere das Überfliegen, Zwischenlandungen und das Aufnehmen und Absetzen von Passagieren und Fracht.
Was es regelt
- Das Recht, über das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu fliegen.
- Das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Zwischenlandungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
- Das Recht, Passagiere und Fracht auf bestimmten Strecken aufzunehmen und abzusetzen.
- Die Möglichkeit von vorübergehenden Streckenänderungen bei besonderen Umständen.
Wen es betrifft
- Die beiden Vertragsparteien des Abkommens.
- Die von den Vertragsparteien namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen.
Eckpunkte
- Luftverkehrsunternehmen dürfen nicht innerhalb des Gebiets der anderen Vertragspartei Passagiere oder Fracht für eine Beförderung zu einem anderen Punkt innerhalb desselben Gebiets aufnehmen (Absatz 3).
- Bei bewaffneten Konflikten, politischen Unruhen oder besonderen Umständen sollen vorübergehende Streckenänderungen ermöglicht werden, um den Flugbetrieb fortzusetzen (Absatz 4).
- Die spezifischen Strecken für internationale Flugverkehrsdienste sind im Anhang des Abkommens festgelegt (Absatz 2).
- Zusätzlich zu Überflug- und Zwischenlanderechten dürfen namhaftgemachte Luftverkehrsunternehmen auf festgelegten Strecken Passagiere und Fracht aufnehmen und absetzen (Absatz 2).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum13.01.2016
TextARTIKEL 3Gewährung von Rechten(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte in Bezug auf ihre internationalen Flugverkehrsdienste:
(a)Absatz a,
das Recht über ihr Gebiet ohne Landung zu fliegen;
(b)Absatz b,
das Recht auf ihrem Gebiet Zwischenlandungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die Rechte, welche in diesem Abkommen zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugverkehrsdiensten auf den Strecken festgelegt sind, die im jeweiligen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen bestimmt sind. Diese Dienste und Strecken werden hierin jeweils als „die vereinbarten Dienste“ und „die festgelegten Strecken“ bezeichnet. Während der Durchführung eines vereinbarten Dienstes auf einer bestimmten Strecke genießen die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zusätzlich zu den Rechten in Absatz (1) dieses Artikels auch das Recht, Landungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei an bestimmten Punkten durchzuführen, welche für diese Strecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt werden, um Passagiere und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Kombination, aufzunehmen und abzusetzen
(3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels verleiht den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, Passagiere und Fracht, einschließlich Post, an einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(4) Wenn aufgrund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder aufgrund von besonderer und unüblicher Umstände eine von einer der Vertragsparteien namhaftgemachte Fluglinie nicht in der Lage ist, einen Dienst auf ihrer üblichen Strecke durchzuführen, unternimmt die andere Vertragspartei ihre größten Anstrengungen, um eine Fortsetzung des Betriebs dieses Dienstes durch entsprechende vorübergehende Streckenänderungen zu ermöglichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.