Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie das Emittentenrisiko von Derivaten bei der Einhaltung von Anlagerichtlinien für Kapitalanlagefonds zu berechnen und zu berücksichtigen ist. Sie legt fest, wie Derivatepositionen in Wertpapieräquivalente umgerechnet und verrechnet werden.
Was es regelt
- Die Umrechnung von Derivatepositionen in Wertpapieräquivalente.
- Die Berücksichtigung von Derivaten bei der Einhaltung von Emittentengrenzen.
- Die Verrechnung von risikoreduzierenden und risikoerhöhenden Derivaten.
- Die Bedingungen, unter denen indexbasierte Derivate bei Anlagegrenzen nicht berücksichtigt werden müssen.
Wen es betrifft
- Kapitalanlagefonds, die in Derivate investieren.
- Emittenten von Wertpapieren, die von Kapitalanlagefonds gehalten werden.
Eckpunkte
- Positionen, die mittels des Commitment Approaches in Wertpapieräquivalente umgerechnet wurden, sind für die Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen.
- Derivate mit risikoreduzierender Wirkung können mit Kassapositionen und Derivaten mit risikoerhöhender Wirkung verrechnet werden.
- Anlagen in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht berücksichtigt, wenn der Basiswert ein Index ist, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, eine adäquate Bezugsgrundlage darstellt und geeignet veröffentlicht wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum10.08.2005
Außerkrafttretensdatum23.05.2008
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text3. Abschnitt: Kreditrisiko
Emittentenrisiko
§ 10. (1) Die unter Anwendung des Commitment Approaches in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.Paragraph 10, (1) Die unter Anwendung des Commitment Approaches in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des Paragraph 20, InvFG 1993 nach Paragraph 21, Absatz 5, InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.