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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie das Emittentenrisiko von Derivaten bei der Einhaltung von Anlagerichtlinien für Kapitalanlagefonds zu berechnen und zu berücksichtigen ist. Sie legt fest, wie Derivatepositionen in Wertpapieräquivalente umgerechnet und verrechnet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 238/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum10.08.2005 Außerkrafttretensdatum23.05.2008 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Text3. Abschnitt: Kreditrisiko Emittentenrisiko § 10. (1) Die unter Anwendung des Commitment Approaches in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß § 20 InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden.Paragraph 10, (1) Die unter Anwendung des Commitment Approaches in Wertpapieräquivalente umgerechneten Positionen sind für die Einhaltung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 heranzuziehen. Derivate, deren Einsatz eine risikoreduzierende Wirkung hat, können jeweils mit den Kassapositionen und den Derivaten, deren Einsatz eine risikoerhöhende Wirkung hat, für die Ermittlung der Emittentengrenzen gemäß Paragraph 20, InvFG 1993 gegeneinander aufgerechnet werden. (2)Absatz 2,Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des § 20 InvFG 1993 nach § 21 Abs. 5 InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten sind bei den Anlagegrenzen des Paragraph 20, InvFG 1993 nach Paragraph 21, Absatz 5, InvFG 1993 nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt, bei dem die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellt und der in geeigneter Weise veröffentlicht wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.