Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Investitionen zwischen Vertragsparteien ergeben, und bietet Investoren verschiedene Optionen zur Streitbeilegung. Es legt fest, wie und wann solche Streitigkeiten behandelt werden können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien.
- Verschiedene Wege zur Streitbeilegung, von Verhandlungen bis hin zu internationalen Schiedsverfahren.
- Fristen für die Einleitung von Streitbeilegungsverfahren.
- Die Nutzung spezifischer internationaler Institutionen und Regeln für die Streitbeilegung.
Wen es betrifft
- Investoren, die Streitigkeiten mit einer Vertragspartei haben.
- Vertragsparteien, die in Streitigkeiten mit Investoren involviert sind.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten der beteiligten Vertragspartei, einem vorher vereinbarten Verfahren oder einem Schiedsverfahren unterbreiten.
- Schiedsverfahren können beim ICSID, nach UNCITRAL-Regeln oder bei der Internationalen Handelskammer stattfinden.
- Ein Schiedsverfahren kann 60 Tage nach Benachrichtigung der Vertragspartei eingeleitet werden.
- Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist spätestens fünf Jahre nach Kenntnisnahme der streitauslösenden Ereignisse möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008,
TypVertrag - Namibia
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.09.2008
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten1 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
ii)Sub-Litera, i, i
einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iii)iii
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,.
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025
Gesetzesnummer20005945
DokumentnummerNOR40101242
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.