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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Investitionen zwischen Vertragsparteien ergeben, und bietet Investoren verschiedene Optionen zur Streitbeilegung. Es legt fest, wie und wann solche Streitigkeiten behandelt werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008, TypVertrag - Namibia §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.09.2008 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: a)Litera a den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, b)Litera b gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder c)Litera c in Übereinstimmung mit diesem Artikel: i)Litera i dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten1 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind, ii)Sub-Litera, i, i einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, iii)iii der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln. (2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen. ______________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,. Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20005945 DokumentnummerNOR40101242

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.