Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, insbesondere wenn diese nicht oder nicht vollständig über Abbuchung und Einziehung beglichen werden konnten. Sie legt fest, welche Schritte bei ausbleibender oder unvollständiger Gebührenzahlung zu unternehmen sind.
Was es regelt
- Die Verständigung der Buchhaltungsagentur des Bundes durch die BAWAG P.S.K. bei nicht oder unvollständig abgebuchten Gerichtsgebühren.
- Die Mitteilung an das Gericht durch die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- Die Veranlassung eines erneuten Gebühreneinzugs durch die Vorschreibungsbehörde, wenn die Ursache der fehlenden Zahlung in ihrem Bereich liegt.
- Die Erlassung eines Zahlungsauftrags durch die Vorschreibungsbehörde in anderen Fällen unvollständiger Gebührenentrichtung.
Wen es betrifft
- Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- Gerichte, bei denen eine Gebührenpflicht begründet wurde.
- Vorschreibungsbehörden.
Eckpunkte
- Wenn Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht werden konnten, muss die BAWAG P.S.K. die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigen.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes muss dies dem zuständigen Gericht mitteilen.
- Liegt die Ursache der fehlenden Zahlung bei der Vorschreibungsbehörde, muss diese einen erneuten Gebühreneinzug veranlassen.
- In allen anderen Fällen muss die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag erlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.12.2021
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
TextEinbringung von Gebühren§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2)Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am29.12.2021
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40160020
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.