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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, insbesondere wenn diese nicht oder nicht vollständig über Abbuchung und Einziehung beglichen werden konnten. Sie legt fest, welche Schritte bei ausbleibender oder unvollständiger Gebührenzahlung zu unternehmen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.01.2014 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 AbkürzungAEV Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren TextEinbringung von Gebühren§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde. (2)Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Zuletzt aktualisiert am29.12.2021 Gesetzesnummer10002890 DokumentnummerNOR40160020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.