Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berichtspflichten der Innenrevision, des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung für bestimmte Unternehmen. Sie legt fest, wann und in welcher Form diese Berichte an den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung zu erstatten sind.
Was es regelt
- Die Erstattung von Berichten der Innenrevision und des Risikomanagements.
- Die Erstattung von Berichten der Rechtsbefolgung.
- Die Häufigkeit der Berichterstattung an den Aufsichtsrat.
- Die Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Berichte der Innenrevision, des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 erstellen müssen.
- Den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung dieser Unternehmen.
Eckpunkte
- Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements müssen dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise erstattet werden.
- Der Geschäftsleitung sind diese Berichte sowie weitere Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich, zu erstatten.
- Berichte der Rechtsbefolgung sind dem Aufsichtsrat und der Geschäftsleitung schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum01.10.2016
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text9. HauptstückBerichtspflichten§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40186645
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.