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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berichtspflichten der Innenrevision, des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung für bestimmte Unternehmen. Sie legt fest, wann und in welcher Form diese Berichte an den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung zu erstatten sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35 Inkrafttretensdatum01.10.2016 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen Text9. HauptstückBerichtspflichten§ 35.Paragraph 35, (1)Absatz eins,Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten. (2)Absatz 2,Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40186645

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.