Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Mitführen und Führen von Dienstwaffen in Österreich für bestimmte Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Fremde, die Dienstwaffen von anderen Staaten zugeteilt bekommen haben.
Was es regelt
- Das Mitbringen und Führen von Faustfeuerwaffen als Dienstwaffen für Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder eines EU-Mitgliedstaates.
- Das Mitbringen und Führen von Faustfeuerwaffen für vergleichbare Persönlichkeiten oder deren Begleitpersonen aus EU-Mitgliedstaaten.
- Die Notwendigkeit eines Gutachtens für Fremde mit Dienstwaffen der Kategorie B, die in Österreich leben.
- Bedingungen für die Ausnahme von der Gutachtenpflicht für diese Fremden.
Wen es betrifft
- Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und deren Begleitpersonen.
- Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, denen eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe von einem anderen Staat zugeteilt wurde.
Eckpunkte
- Faustfeuerwaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, dürfen von berechtigten Personen aus EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
- Fremde, die eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe von einem anderen Staat erhalten haben und in Österreich leben, müssen ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG nur beibringen, wenn Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit vorliegen.
- Die Regelung für Fremde gilt nur, sofern Gegenseitigkeit besteht.
- Unzuverlässigkeit kann vorliegen, wenn die Person unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.10.2012
Außerkrafttretensdatum27.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextDienstwaffen§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
(2)Absatz 2,Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40142333
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.