Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Antragstellung für die Erteilung von Kontingentscheinen für bestimmte Waren. Sie legt fest, wie und wann solche Anträge einzureichen sind und welche Informationen sie enthalten müssen.
Was es regelt
- Die schriftliche Antragstellung für Kontingentscheine.
- Die erforderlichen Angaben im Antrag.
- Fristen für die Einreichung von Anträgen.
- Den Nachweis von Einfuhren.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die einen Kontingentschein erhalten möchten.
- Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2.
Eckpunkte
- Anträge müssen schriftlich auf einem amtlich aufgelegten Muster eingereicht werden.
- Der Antrag ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Stubenring 1, 1012 Wien, einzubringen.
- Anträge müssen Angaben wie Name/Firma, Wohnsitz/Sitz, Warenbezeichnung, Unternummer des österreichischen Zolltarifs, Mengen in Litern, Ursprungsland und Höhe der tatsächlichen Einfuhren enthalten.
- Anträge mit Vorbezügen sind spätestens bis 15. Mai 1989 oder zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.1989
Außerkrafttretensdatum14.04.1993
TextAntragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
a)Litera a
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
b)Litera b
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
c)Litera c
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
d)Litera d
Mengenangabe in Litern;
e)Litera e
Ursprungsland;
f)Litera f
Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3 Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.
(3)Absatz 3,Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Berücksichtigung finden sollen.
(4)Absatz 4,Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen nachzuweisen.Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Absatz 2, Litera f,) ist durch Unterlagen nachzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.