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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Antragstellung für die Erteilung von Kontingentscheinen für bestimmte Waren. Sie legt fest, wie und wann solche Anträge einzureichen sind und welche Informationen sie enthalten müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.1989 Außerkrafttretensdatum14.04.1993 TextAntragstellung § 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen. (2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere: a)Litera a Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers; b)Litera b Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist; c)Litera c Unternummer des österreichischen Zolltarifs; d)Litera d Mengenangabe in Litern; e)Litera e Ursprungsland; f)Litera f Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3 Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum.Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen) Kontingentzeitraum. (3)Absatz 3,Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind spätestens bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Berücksichtigung finden sollen. (4)Absatz 4,Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen nachzuweisen.Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher Einfuhren (Absatz 2, Litera f,) ist durch Unterlagen nachzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.