Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie die Doppelbesteuerung von Zinserträgen vermieden wird, die einem wirtschaftlichen Eigentümer entstehen, wenn eine Quellensteuer erhoben wird.
Was es regelt
- Die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Zinserträgen.
- Die Gewährung von Steuergutschriften für einbehaltene Quellensteuern.
- Die Erstattung von zu viel einbehaltener Steuer.
- Die Reihenfolge der Anrechnung verschiedener Arten von Quellensteuern.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen.
- Vertragsparteien (Länder), in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat oder in denen Zinsen mit Quellensteuer belastet werden.
Eckpunkte
- Wenn Zinsen mit Quellensteuer belastet wurden, gewährt die andere Vertragspartei eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer.
- Übersteigt die einbehaltene Steuer die geschuldete Steuer, wird der zu viel einbehaltene Betrag erstattet.
- Andere Arten von Quellensteuern werden vor der Gutschrift der Quellensteuer nach Artikel 4 angerechnet.
- Anstelle einer Steuergutschrift kann auch eine Erstattung des Steuerrückbehalts vorgesehen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 7/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2018,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer/eines Steuerrückbehalts gemäß diesem Abkommen durch die Vertragsparteien ergeben könnte, ausgeschlossen wird:
i)Litera i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit Quellensteuer/einem Steuerrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer;
ii)Sub-Litera, i, i
Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt belastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004297
DokumentnummerNOR40069106
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.