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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits in einem Waffenregister eingetragen sind oder bestimmte Gutachten besitzen, im Hinblick auf neue Anforderungen des Waffengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9aParagraph 9 a Inkrafttretensdatum28.04.2026 Abkürzung1. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextÜbergangsbestimmungen§ 9a.Paragraph 9 a, (1)Absatz eins,Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.Personen, die zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausgenommen. (2)Absatz 2,Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß Paragraph 58, Absatz 30 a, WaffG handelt. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006017 DokumentnummerNOR40277267

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.