Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits in einem Waffenregister eingetragen sind oder bestimmte Gutachten besitzen, im Hinblick auf neue Anforderungen des Waffengesetzes.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Pflicht zur fachspezifischen Ausbildung.
- Gültigkeit von Gutachten, die vor einer Gesetzesänderung erstellt wurden.
- Bedingungen, unter denen ältere Gutachten als klinisch-psychologische Gutachten anerkannt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register eingetragen sind.
- Personen, die Gutachten aufgrund eines Mehrfachwahltests erstellt haben.
Eckpunkte
- Wer bereits im Register eingetragen ist, ist von der neuen fachspezifischen Ausbildung ausgenommen.
- Gutachten aus Mehrfachwahltests gelten als klinisch-psychologische Gutachten, wenn sie nicht älter als drei Monate vor einem bestimmten Stichtag sind.
- Diese Regelung gilt nicht für Gutachten, die gemäß § 58 Abs. 30a WaffG beizubringen sind.
- Die Änderungen treten am 28.04.2026 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9aParagraph 9 a
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextÜbergangsbestimmungen§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.Personen, die zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausgenommen.
(2)Absatz 2,Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß Paragraph 58, Absatz 30 a, WaffG handelt.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40277267
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.