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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Montenegro. Es zielte darauf ab, internationale Straftaten und organisierte Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 10/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015, Inkrafttretensdatum01.03.2005 Außerkrafttretensdatum31.10.2015 LangtitelABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Montenegro über die polizeiliche Zusammenarbeit StF: BGBl. III Nr. 10/2005 ÄnderungBGBl. III Nr. 136/2015 RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 10. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. März 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 10. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. März 2005 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Montenegro nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet -Strichaufzählung im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen, -Strichaufzählung in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist, -Strichaufzählung besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden, -Strichaufzählung im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von: Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, sind wie folgt übereingekommen:

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.