Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung von Abgaben, also die Beendigung oder Unterbrechung von Maßnahmen zur Eintreibung von Steuern und Gebühren.
Was es regelt
- Die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsakte.
- Fälle, in denen die Vollstreckung unzulässig ist, weil der zugrunde liegende Titel aufgehoben wurde oder die betroffenen Sachen/Forderungen nicht vollstreckbar sind.
- Situationen, in denen das Finanzamt auf die Vollstreckung verzichtet oder diese nicht fortsetzt.
- Fälle, in denen die Fortsetzung der Vollstreckung keinen ausreichenden Ertrag erwarten lässt.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, gegen die eine Abgaben-Vollstreckung läuft.
- Finanzämter und andere Behörden, die für die Vollstreckung zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Vollstreckung kann auf Antrag oder von Amts wegen eingestellt werden, außer in den §§ 12 bis 14 genannten Fällen.
- Eine Einstellung erfolgt, wenn der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben wurde (Ziffer 1).
- Die Vollstreckung wird eingestellt, wenn sie auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die der Vollstreckung entzogen sind (Ziffer 2).
- Eine Einstellung ist auch möglich, wenn das Finanzamt auf den Vollzug verzichtet hat (Ziffer 5) oder kein ausreichender Ertrag zu erwarten ist (Ziffer 6).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum31.07.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextEinstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.§ 16.Paragraph 16, Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen Außer in den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1.Ziffer eins
wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2.Ziffer 2
wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3.Ziffer 3
wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8,, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
4.Ziffer 4
wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5.Ziffer 5
wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6.Ziffer 6
wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7.Ziffer 7
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
SchlagworteVollstreckungseinstellung, Vollstreckungseinschränkung, Vollstreckungsaufschiebung, Vollstreckungsaufschub
Zuletzt aktualisiert am28.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042252
alte DokumentnummerN3194914902T
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