← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung von Abgaben, also die Beendigung oder Unterbrechung von Maßnahmen zur Eintreibung von Steuern und Gebühren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum31.07.1992 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextEinstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.§ 16.Paragraph 16, Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen Außer in den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen 1.Ziffer eins wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde; 2.Ziffer 2 wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind; 3.Ziffer 3 wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8,, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde; 4.Ziffer 4 wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde; 5.Ziffer 5 wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist; 6.Ziffer 6 wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird; 7.Ziffer 7 wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde. SchlagworteVollstreckungseinstellung, Vollstreckungseinschränkung, Vollstreckungsaufschiebung, Vollstreckungsaufschub Zuletzt aktualisiert am28.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042252 alte DokumentnummerN3194914902T

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.